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14. Oktober 2016

Deutscher Crowdscourcing Verband e.V. nimmt Stellung zur Evaluierung des Kleinanlegerschutzgesetzes

Der Deutsche Crowdscourcing Verband e.V. zieht in seiner Stellungnahme ein grundsätzlich positives Resümee zum Kleinanlegerschutzgesetz. Gleichwohl hat der DCV dem Gesetzgeber empfohlen, aus der beobachteten Praxis heraus einige Überarbeitungen vorzunehmen, u. a.:

§ 2a Vermögensanlagengesetz (VermAnlG – die sog. Crowdfunding-Ausnahme) solle auf alle Vermögensanlagen im Sinne des VermAnlG erweitert werden, zumindest aber auf stille Beteiligungen. Die Begrenzung der Crowdfunding-Ausnahme auf Nachrangdarlehen als Fremdkapital macht eigenkapitalbasiertes Crowdfunding dauerhaft unmöglich und enthält damit wachstumsstarken Unternehmen sowie Startups eine erweiterte Bandbreite an Finanzierungsmöglichkeiten vor. Zudem ist aufgrund der Nähe beider flexibel ausgestaltbaren Vermögensanlagen eine Gleichbehandlung geboten.

Die Anlagegrenze, ab der eine Selbstauskunft des Anlegers erforderlich wird, solle moderat von 1.000 Euro auf 2.500 Euro und die Obergrenze von 10.000 Euro auf 20.000 Euro erhöht werden. Dies ist dadurch gerechtfertigt, dass sich gerade Anleger aus höheren Einkommens- und Vermögensschichten überdurchschnittlich an Crowdfinanzierungen beteiligen.

Es solle eine gesetzliche oder aufsichtsbehördliche Klarstellung dahingehend erfolgen, dass das sog. Kombinationsverbot in § 2a Abs. 4 VermAnlG zukünftig restriktiv ausgelegt wird. Dieses könne sich bereits aufgrund des Wortlauts („getilgt“) einerseits nur auf fremdkapitalbasierte Vermögensanlagen im Sinne des VermAnlG beziehen. Andererseits könne – eine dem Sinn und Zweck folgende – Auslegung zu dem Ergebnis kommen, dass Finanzierungen von professionellen Investoren (welche für Finanzierungsstruktur und Professionalisierung von Projekten / Startups wichtig seien) im Rahmen eines Private Placements nicht von dem Kombinationsverbot erfasst seien.

Das Widerrufsrecht in § 2d VermAnlG solle ersatzlos gestrichen werden, da bei Nutzung der Crowdfunding-Ausnahme zwingend immer ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht bestünde. Ein weiteres Widerrufsrecht – das darüber hinaus z. T. andere Voraussetzungen und Rechtsfolgen habe – ist daher überflüssig und dem Anlegerschutz eher abträglich.

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Datum
14. Oktober 2016
Themen
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