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Was passiert mit Crowdinvestments, wenn die Plattform nicht mehr existiert?

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Die Plattform agiert als Vermittler zwischen den Crowd-Investoren und dem Projektanbieter.
Von Robert Fanderl am 05. März 2018

Auf die Frage, „was passiert, wenn eine Crowd-Plattform nicht mehr existiert“ gibt es von den Plattformbetreibern meist eine mehr oder weniger gleichlautende Antwort. Die Plattform agiert nur als Vermittler zwischen den Crowd-Investoren und dem Projektanbieter (Emittent). Die Darlehens- oder Beteiligungsverträge werden in der Regel nur zwischen diesen beiden Parteien geschlossen. Ansprechpartner ist und bleibt der Emittent, der auch nach der Schließung / Insolvenz einer Plattform als Ansprechpartner zur Verfügung steht und vertraglich dem Crowd-Investor gegenüber verpflichtet ist. Die einem Crowd-Investment zugrundeliegenden Verträge bleiben daher von einem Insolvenzverfahren beim Plattformbetreiber grundsätzlich unberührt. Für den Fall der vollständigen Einstellung des Plattformbetriebes sind die Vertragsbeziehungen zum Emittenten in der Regel so ausgestaltet, dass auch eine direkte Kommunikation zwischen den Crowd-Investoren und den jeweiligen Emittenten möglich ist.

Solange alles planmäßig läuft, es also zu keiner Leistungsstörung im Vertragsverhältnis zwischen den Crowd-Investoren und dem Projektanbieter kommt, sollte sich die künftige Absenz der Plattform kaum bemerkbar machen. Der Emittent gewährleistet dann – ohne Unterstützung der Plattform – die fristgerechte Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen. Dafür liegen ihm alle notwendigen Daten und Informationen vor. Zudem kann er weiterhin auf den Zahlungsdienstleiter (Treuhänder) zurückgreifen, um die Auszahlungen durchzuführen. Bei einer Leistungsstörung hätte der Zahlungsdienstleister allerdings keine zusätzliche Funktion. Er kann insbesondere keine Inkassoaufgaben übernehmen. Die Rolle des Zahlungsdienstleisters ist insofern vergleichbar mit der Rolle einer Zahlstelle im Wertpapiergeschäft. Letztlich geht also im Idealfall „nur“ das laufende Projektcontrolling sowie das Monitoring der Zins- und Rückzahlungen durch die Plattform verloren.

Der administrative Aufwand ist dabei je nach Beteiligungsmodell unterschiedlich hoch. Bei einem Crowd-Immobiliendarlehen oder bei Crowdlending für Betriebsmittelkredite mit halbjährlicher Zinszahlung ist der buchhalterische Aufwand vergleichsweise hoch. Bei einer Beteiligung an einem Startup ohne laufende Zins- oder Gewinnbeteiligung gibt es während der Laufzeit kaum Handlungsbedarf. Die Erfolgsbeteiligung wird nämlich oft erst am Ende der Laufzeit zusammen mit der Rückzahlung des investierten Kapitals ausgekehrt.

Kritisch wird es dann, wenn es zu einer Leistungsstörung kommt. Im Falle des Nicht-Zahlens muss sich der Anleger grundsätzlich direkt an den Emittenten wenden oder auf die Hilfe eines fremden Dritten (Anwalt) setzen, wenn der Emittent auf die Anfragen des Anlegers nicht reagiert. Grundlage der weiteren Vorgehensweise sind die Regelungen im Darlehensvertrag. Im Idealfall ist dort ein außerordentliches Kündigungsrecht vorgesehen beziehungsweise konkret geregelt. Möglicherweise kann die (insolvente / in Abwicklung befindliche) Plattform noch für eine Übergangszeit einen gewissen Service bieten. Die aktuell nicht mehr aktiven Plattformen greenXmoney.de und Innovestment.de sind aktuell noch per Mail erreichbar.

Es erscheint ratsam, dass die Plattformen schon frühzeitig für den Worst-Case vorsorgen. Es könnte zum Beispiel mit einem entsprechenden Dienstleister (Bank, Vermögensverwalter oder eine andere Crowd-Plattform) eine Vereinbarung getroffen werden, dass dieser im Fall der Fälle die weitere Betreuung der Projekte übernimmt. Das gilt nicht nur für die Sicherstellung der fristgerechten (Zins-)Zahlungen, sondern auch für das laufende Projektcontrolling und für das Nachhalten der regelmäßigen Reports über die Entwicklung der Unternehmen. Ein solcher Plan B liegt aber – soweit erkennbar – nur in ganz wenigen Schubladen der einzelnen Plattformen. Rechtsanwalt Jasper Schedensack weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass „sich die im Bundesverband Crowdfunding zusammengeschlossenen Plattformen eine Selbstverpflichtung auferlegt haben, Prozesse zu schaffen, die nach einer Einstellung des Geschäftsbetriebs den Zugriff auf die Beteiligungen sicherstellen. Inwiefern diese Verpflichtung bisher umgesetzt wurde und Anleger tatsächlich schützt, wird sich allerdings erst zeigen, wenn es tatsächlich zur Insolvenz einer Plattform kommt.“

Julian Oertzen, Vorstand bei Exporo, weist darauf hin, dass Anleger deutlich besser dastehen, wenn Sicherheiten und ein Sicherheiten-Treuhänder vorhanden sind. Die Aufgabe eines des Sicherheiten-Treuhänders übernimmt grundsätzlich ein unabhängiger Dritter. Er überwacht zum einen die im Rahmen der Projektprüfung beauflagten Sicherheiten und gibt die Auszahlung der eingesammelten Investitionen der Anleger erst nach Erfüllung dieser Sicherheiten frei. Während der Projektlaufzeit hält er diese Sicherheiten für die Anleger und erhält in dieser Funktion alle Anlegerdaten. Zum Ende der Projektlaufzeit kontrolliert er die Rückzahlung der Investitionen an den Anleger sowie die Freigabe der Sicherheiten. Hier sieht Oertzen noch einen großen Vorteil: „Sollte der Emittent die fälligen Zahlungen nicht leisten, ist es Aufgabe des Sicherheiten-Treuhänders, die entsprechenden Sicherheiten im Namen der Anleger zu verwerten und die Anleger zu befriedigen“.

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Autor
Robert Fanderl
Datum
05. März 2018
Themen
Insolvenz, Plattform, Verbraucherschutz
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