Das Kleinanlegerschutzgesetz trat 2015 in Kraft, es setzt Grenzen, wie viel Geld Unternehmen von Anlegern einwerben dürfen. Insbesondere mit der Anpassung des Vermögensanlagengesetzes wurden teilweise neue Pflichten eingeführt. Speziell partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen zählen nun ebenfalls zu den Vermögensanlagen. Sie unterliegen grundsätzlich den Regelungen des Vermögensanlagengesetzes einschließlich der Pflicht zur Veröffentlichung eines von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gebilligten Verkaufsprospektes, der über die Risiken des Investments informiert.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Schwarmfinanzierungsprojekte in Form von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen von der Prospektpflicht befreit, nämlich wenn der Verkaufspreis sämtlicher vom Anbieter angebotenen Vermögensanlagen desselben Emittenten 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt. Die Befreiung von der Prospektpflicht gilt jedoch nur für Vermögensanlagen, die ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder Vermittlung über eine Internet-Dienstleistungsplattform vermittelt werden.