Das Gesetz, das rendite-orientiertem Crowdfunding einen rechtlichen Rahmen gibt, ist im Juli 2015 in Kraft getreten. Wie hat sich das Gesetz in der Praxis bewährt? Um das herauszufinden, haben wir die führenden Crowdfunding-Plattformen und Branchenverbände mit folgender Frage um ihre Einschätzung gebeten:
„Vor einem Jahr trat das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft. Wie lautet Ihre Zwischenbilanz?“
Jamal El Mallouki, Vorstandsvorsitzender Bundesverband Crowdfunding
„Das Kleinanlegerschutzgesetz hat am Grauen Markt für mehr Transparenz gesorgt. Damit hat das Gesetz eine wesentliche Vorgabe erfüllt und stärkt den Verbraucherschutz. Die Beschränkung der Crowdfunding-Ausnahme im Kleinanlegerschutzgesetz auf das Partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und sonstige Vermögensanlagen ist langfristig nicht sinnvoll. Viele Plattformen wollen ihren Nutzern auch die Verwendung anderer Mezzanin- und Eigenkapital-Instrumente ermöglichen, ohne dass dadurch hohe Kosten entstehen. Hier sollte zügig nachgearbeitet werden. Wir sehen die Obergrenze von 10.000 Euro kritisch – Investoren sollten ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit entsprechend investieren dürfen. So wie es in anderen Ländern längst üblich ist.“
Ulrike Fricke, Geschäftsführerin FunderNation
„Im Großen und Ganzen begrüßen wir das Kleinanlegerschutzgesetz. Crowdfunding hat gerade auf dem deutschen Markt noch ein großes Wachstumspotenzial, welches nur ausgeschöpft werden kann, wenn durch professionelle Arbeit und Transparenz das Vertrauen der Investoren gewonnen wird. Verbraucherschutz ist wichtig und muss von den Markteilnehmern ernst genommen werden. Gleichzeitig beobachten wir, dass durch einige Regelungen, die im Verhältnis zum Crowdinvesting zu restriktiv sind, ein Rückgang von Investitionen durch Privatperson stattgefunden hat, was ausgesprochen bedauerlich für die Finanzierung innovativer Vorhaben ist. Hier machen sich insbesondere die Investitionsschwellen von €10.000 pro Privatperson und €2,5 Millionen als insgesamte Obergrenze negativ bemerkbar.“
Christin Friedrich, Geschäftsführerin Innovestment
„Das KASG klärt umstrittene Rechtsfragen im Crowdinvesting und schafft daher Klarheit und Rechtssicherheit. Formal gesehen bedeutet das KASG Vertrauensschutz – nicht nur für die Anleger, sondern auch für die Unternehmen. Die konkrete inhaltliche Ausgestaltung des Gesetzes vermittelt abermals die Haltung des fürsorglichen Staates: Nicht nur die Regelung, das Investment für Privatpersonen auf 10.000 Euro zu begrenzen, zeigt, dass der Staat den Bürgern in finanziellen Entscheidungen wenig zutraut. Im Zuge einer kommenden Novellierung des KASG sollte jeder klar denkende Anleger diese Bevormundung eigentlich hinterfragen.“
Oliver Gajda, Executive Director European Crowdfunding Network
„Das KASG hat möglicherweise ein wenig zur Professionalität der Deutschen Platformen beigetragen, aber einen signifikanten Marktwachstum kann man ihm vermutlich nicht zuschreiben. Auch ist die jetzige Lösung wenig geeignet, grenzüberschreitende Projektfinanzierung zu fördern. Wir hoffen, das durch die Überarbeitung der Prospekt Richtlinie auf EU Ebene auch der deutsche Crowdfunding Markt einen Schub bekommt und Direktinvestitionen durch Eigenkapitalbeteiligungen über Crowdfunding Plattformen an Relevanz für die KMU Finanzierung gewinnt.“
Christopher Grätz, CEO Kapilendo AG
„Das Kleinanlegerschutzgesetz zeigt das Bestreben des Regulators die innovative Anlageform des Crowdfundings mit umfänglichem Anlegerschutz zu kombinieren. Das direkte Zusammenkommen von Anlegern und Kreditnehmern und der damit vollständig selbstbestimmte Entscheidungsprozess der Anleger wird als logische Lektion aus der Finanzkrise erkannt und rechtfertigt bestehende Ausnahmen im Gesetz. Allerdings ist es in der Praxis deutlich spürbar, dass die Regelungen des Vermögensanlagegesetzes teilweise nicht auf die sehr einfach ausgestalteten Produkte des Crowdfundings passen. Der Anleger wird durch eine Vielzahl vorgeschriebener Informationen und Abfragen von wesentlichen und risikorelevanten Informationen abgelenkt. Spezifische Regelungen, welche sowohl die Bedürfnisse als auch den Schutz der Anleger im Kern haben, werden gerade in der europäischen Gesamtbetrachtung unausweichlich.“
Knut Haake und Carsten Bischof, Geschäftsleitung Deutsche Mikroinvest
„Die Umsetzung des Kleinanlegerschutzgesetzes, mit der Implementierung des VIB, dessen Bestätigungsverordnung, der beschränkten Investmenthöhe auf 10.000 Euro sowie der Selbstauskunft, hat hervorragend funktioniert und keinen Einfluss auf das Anlegerverhalten gehabt. Anleger, die wirklich Geld anlegen wollen, sehen diese Regularien nicht als Hürde für ihr Investment, können aber nun besser informiert selbständig Geldgeschäfte tätigen. Wir begrüßen auch, dass mit der Hinterlegung des VIBs (Vermögensanlagen-Informationsblatts), die BaFin nun Kenntnis über die einzelnen Emissionen erhält. Für die Emittenten bedeuten die neuen Regelungen, mehr Sorgfaltspflicht in der Kommunikation zu wahren, wovon die Investoren vor und während des Investments profitieren.“
Frank Hanser, Vorstand Mplus SELV AG (KATRIM)
„Auf Seite der Anleger erfahren wir, dass das Wort Kleinanlegerschutzgesetz die Suggestion auslöst, dass es ein Gesetz zu deren Schutz gibt. Sie fragen sich, warum Sie als klein bezeichnet werden und sie beim Crowdinvesting in ihren Anlagesummen begrenzt werden. Für den Wirtschaftsstandort Deutschland und die Entwicklung von Crowdinvesting sind die Inhalte des Kleinanlegerschutzgesetz kaum wirklich förderlich. Letztlich ist es ein Änderungsgesetz das auf Bestehendes (z.B. VermAnlG) zugreift und neu oder verändert oder komplizierter regelt. Die Branche und Deutschland benötigen ein Pro-Crowdinvesting Gesetz auf Basis der Marktkenntnis der Beteiligten. Dieses wird Anleger und Unternehmen gleichsam motivieren. Es muss einfach, verständlich und ehrlich politisch gewollt sein.“
Volker Isenmann, Pressesprecher GreenVesting
„Das Kleinanlegerschutzgesetz (KASG) hat sicherlich für mehr Verbraucherschutz und Transparenz gesorgt, aber in der gelebten Praxis zeigt sich, dass das KASG für die Weiterentwicklung des Crowdinvestings vielleicht etwas zu restriktiv angelegt worden ist. Insbesondere das Finanzinstrument `Nachrangdarlehen` ist sicherlich nicht der Weisheit letzter Schluss. Es sollte vom Gesetzgebers in konstruktiver Abstimmung mit der Crowdinvesting-Branche darauf hingearbeitet werden, dass der Crowd innerhalb der bestehenden Ausnahmeregel zukünftig auch andere mezzanine Finanzinstrumente angeboten werden dürfen. Zudem sollte erneut über die Höhe des zulässigen Betrages nachgedacht werden, den Kleinanleger bei einem Crowdinvesting-Projekt anlegen dürfen. Hier sollten die Grenzen weiter gesteckt werden.“
Dirk Littig, Geschäftsführer CONDA Deutschland
„Das Kleinanlegerschutzgesetz hat die Transparenz im Bereich der sonstigen Vermögensanlagen, also des „grauen Kapitalmarktes“, erhöht und damit eine wesentliche Zielsetzung, nämlich die Stärkung des Verbraucherschutzes, erreicht. Grundsätzlich also ein positives Fazit, jedoch zeigen sich bei näherer Betrachtung Schwächen. So ist etwa für die Weiterentwicklung der Crowdinvesting Industrie die Beschränkung auf partiarische Nachrangdarlehen nicht sinnvoll. Andere, vielfach passendere Mezzanine-Instrumente sind ausgeschlossen, hier muss die Politik nachbessern. Ebenso kritisch zu sehen ist die Begrenzung der Einzelinvestments auf maximal 10.000 Euro. Gerade erfahrene Investoren, die größere Beträge investieren wollen, etwa Business Angels, könnten – wie in anderen Ländern üblich – quasi als Signalgeber für die Crowd fungieren, wenn es diese Grenze nicht gäbe. Die Begrenzung ist nicht im Sinne der Kleinanleger. Insgesamt muss man leider auch konstatieren, dass die Umsetzung des Kleinanlegerschutzgesetzes für viele, besonders kleinere Plattformen mit einem kaum bis nicht zu stemmenden Zeit- und Kostenaufwand verbunden war. Dies hat in unserer noch jungen Branche für einen hohen Konsolidierungsdruck gesorgt und bereits zu einer beachtlichen Anzahl von Marktaustritten geführt.“
Patrick Mijnals, Geschäftsführer Bettervest
„Crowdfunding trägt inzwischen signifikant zur Demokratisierung und Dezentralisierung der Finanzwelt bei. Die Regulierung des Marktes war da sowohl aus Sicht des Anlegerschutzes als auch im Sinne der zukünftigen Entwicklung der gesamten Branche ein wichtiger und richtiger Schritt. Bedauernswert ist allerdings die handwerklich unausgereifte Ausgestaltung des Kleinanlegerschutzgesetzes und insbesondere die künstliche Beschränkung auf nachrangige Darlehen. Gerade dem Schutz privater Kleinanleger könnte mit anderen Instrumenten häufig besser Rechnung getragen werden. Durch die übermäßige Reglementierung der Investitionshöhen und Finanzierungsvolumina bleibt die deutsche Crowd leider noch weit hinter ihrem eigentlichen Potenzial zur positiven Transformation von Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt zurück.“
Julian Oertzen, Vorstand Exporo
„Das KASG hat den Anlegerschutz gestärkt und das begrüßen wir sehr. Die Ausnahmeregelungen für Schwarmfinanzierungen sorgen dafür, dass die Crowdinvesting-Plattformen weiter arbeiten und Projekte bis 2,5 Mio. € mit angemessenen Emissionskosten begleiten können. Die Begrenzung der Anlagesumme auf maximal 10.000€ pro Projekt, hat bei unseren Anlegern durchaus zu Unverständnis geführt, da wir ja gerade die Anleger ansprechen, welche selbstbestimmt und informiert investieren möchten – Eine Begrenzung sehen sie als Bevormundung an. Wir teilen diese Ansicht.“
Dr. Guido Sandler, Geschäftsführer Bergfürst
„Das Kleinanlegerschutzgesetz ist ein voller Erfolg! Das belegen die Finanzierungsvolumen auf den unterschiedlichen Plattformen, die seit Einführung der Regelung erfolgreich umgesetzt werden konnten. Aus Sicht des Anlegerschutzes wäre es allerdings begrüßenswert, wenn wir unseren Investoren nicht nur Nachrangdarlehen, sondern auch besicherte Anlageprodukte und echte Eigenkapitalbeteiligungen wie z.B. Aktien anbieten könnten.“
Jens-Uwe Sauer, Geschäftsführer Seedmatch
„Das Kleinanlegerschutzgesetz hat vor allem neue rechtliche und technische Anforderungen an die Crowdfunding-Plattformen gestellt. Diese wurden von uns umgesetzt. Der Markt professionalisiert sich dadurch, ist kein Graubereich mehr. Anders als zunächst befürchtet, scheint die Regulierung bei Investoren nicht abschreckend zu wirken – im Gegenteil: Wir gehen davon aus, dass nun auch Investoren auf Crowdfunding aufmerksam werden, die darin vorher keine Investment-Option für sich gesehen haben. Eine Sache sollte in Zukunft stärker beachtet werden: Nämlich dass Crowdfunding vom Gesetzgeber auch als Chance für Startups & Co. gesehen und entsprechend gefördert wird.“
Christoph Sieciechowicz, Vorstand Deutscher Crowdsourcing Verband e.V.
„Das Kleinanlegerschutzgesetz (KASG) ist nun seit einem Jahr in Kraft und hat sich aus unserer Sicht die in es gesetzten Erwartungen erfüllt. Crowdfunding steht seither auf der sicheren Basis des VermAnlG, was sowohl für Anbieter als auch für Anleger die erforderliche Rechtssicherheit bietet. Dem Gedanken des Verbraucherschutzes wird beim Crowdfunding durch entsprechende Warnhinweise für den Anleger in Werbung und Informationsmaterial Rechnung getragen. Die Beschränkung der Anlagesumme für natürliche Personen auf 10 T€ pro Angebot verhindert, dass Anleger über ihr Risikoprofil hinaus gehende Beträge ins Risiko stellen können. Dies ist im Kapitalanlage-Segment regulatorisch vorbildlich; wir sehen daher keinen Anlass zu weiter gehender Regulierung des Crowdfundings. Vielmehr würden wir uns wünschen, dass KAGB-konforme AIFs (Fonds) die gleichen restriktiven verbraucherschützerischen Parameter einhalten müssten.“
Carl v. Stechow, Geschäftsführer Zinsland
„Grundsätzlich begrüßen wir die Regulierung. Mit Zinsland agieren wir lieber in einer regulierten Welt. Auch wenn ein paar Details noch nicht optimal sind, so ist die Maßnahme für Anleger sinnvoll gewesen und bietet auch Unternehmen eine gute Möglichkeit, neue Geschäftsmodelle zu testen, die eine Vollregulierung noch nicht schaffen würden. Entgegen erster Befürchtungen haben wir keinerlei Einbrüche bei den Privatinvestitionen verzeichnen können. Im Gegenteil, die Regulierung wirkt sich augenscheinlich vertrauensbildend auf Privatanleger aus.“
Florian Turba, Corporate Marketing Manager Unternehmerich
„Wir begrüßen den Willen der Bundesregierung das Kleinanlegerschutzgesetz auszuweiten, um Fälle wie z.B. Prokon zu verhindern. Unserer Meinung nach sollte jedoch vor allem die Aufklärung der handelnden Personen durch umfangreichen Wissentransfer im Vordergrund stehen. Denn Wissen bedeutet nicht nur größere Sicherheit sondern fördert auch die Selbstständigkeit, um eigenständige Anlageentscheidungen treffen zu können. Als Plattform versuchen wir natürlich diesen Transfer bestmöglich zu realisieren. Wenn es jedoch darum geht ein generelles Bewusstsein für den Markt der alternativen Kapitalanlage zu schaffen, würden wir uns sehr über eine stärkere Unterstützung durch die Regierung freuen.“
Tamo Zwinge, Geschäftsführer Companisto
„Mit der Schaffung von Ausnahmeregelungen für Crowdfunding im Kleinanlegerschutzgesetz hat der Gesetzgeber ein wichtiges, politisches Zeichen gesetzt, dass er die Entwicklung von Startups, Innovationen und Entrepreneurship in Deutschland fördern und den Anlegerschutz stärken will. Bei der nunmehr anstehenden Überprüfung der Regelungen wird es wichtig sein, die Praxistauglichkeit der Regelungen weiter für alle zu verbessern. In manchen Teilen wirkt das Gesetz bisher unbeabsichtigt als Wachstumsbremse. Diese Teile können jedoch leicht angepasst werden. Hierfür werden sich Companisto und der Bundesverband Crowdfunding im Dialog einsetzen.“
FAZIT
So unterschiedlich die Antworten im Detail ausfallen, wird dennoch deutlich, dass das Gesetz und die damit eingehende Rechtssicherheit grundsätzlich von der Branche begrüßt wird. Zu den Hauptkritikpunkten zählen die Beschränkung auf partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen, sowie die Begrenzung der maximalen Investitionssumme pro Investor. Eine Kritik, die auch von Univ.-Prof. Dr. Oehler vom Sachverständigenrat für Verbraucherfragen geteilt wird. Es bleibt abzuwarten, inwieweit der Gesetzgeber die geäußerten Kritikpunkte aufnimmt.
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