Letzte Woche hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes verabschiedet, der die Regulierung von Schwarmfinanzierungen vorsieht. Das geplante Gesetz betrifft equity-based Crowdfunding (auch Crowdinvesting genannt). Es ist begrüßenswert, dass der Gesetzgeber die Relevanz der jungen Finanzierungsform Crowdfunding erkannt hat und ihr einen rechtlichen Rahmen geben will. Ein gesetzlich definierter Rahmen gibt der deutschen Crowdfunding-Branche Rechtssicherheit. Sie bietet Schutz vor potentiellen unseriösen Anbietern, die möglicherweise das Schlagwort „Crowdfunding“ für sich entdecken und mit nicht tragfähigen Investmentangeboten den Ruf der gesamten Branche riskieren.
Bei der Ausgestaltung des Gesetzes steht die Bundesregierung vor der Herausforderung, die berechtigten Verbraucherschutzinteressen in Einklang mit den Besonderheiten der jungen, sich stetig weiterentwickelnden Finanzierungsform zu bringen. Die Argumente der Verbraucherschützer, die vor dem Risiko von Totalausfällen „verführter“ Kleinanleger warnen, stehen den Argumenten der Crowdfunding-Szene entgegen, die die potentialsentfaltenden Möglichkeiten und Wachstumschancen aufzeigen.
Die geplanten Regelungen
Ende Juli 2014 wurde der erste Referentenentwurf für ein Kleinanlegerschutzgesetz veröffentlicht, der seitdem kontrovers diskutiert wird (→siehe Positionsabgleich von crowdfunding.de). Im Zuge der Diskussion hat die Bundesregierung das Feedback der verschiedenen Stakeholder aufgegriffen und den ersten Gesetzentwurf nochmal überarbeitet, die wesentlichen Grundzüge sind aber unverändert.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass unter folgenden Voraussetzungen Crowdinvesting Projekte von der Prospektpflicht nach dem Vermögensanlagengesetz ausgenommen werden:
- Der einzuwerbende Gesamtbetrag darf 1 Mio. Euro nicht übersteigen
- Einzelne Anleger dürfen Anteile im Gesamtwert von maximal 10.000 Euro erwerben (Vermögensnachweis ab 1.000 Euro)
- Die Ausnahmen gelten ausschließlich für partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen
- Sobald ein Anleger Anteile in einem Gesamtwert von über 250 Euro erwerben will, muss ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) zur Verfügung gestellt werden, das durch den Anleger unterschrieben und per Post, Fax oder gescannt per Email zurückgesandt wird
- Werbung ist nur zulässig, wenn sie in Medien erfolgt, deren Schwerpunkt auf der Darstellung wirtschaftlicher Sachverhalte liegt -> Hier wurde der Gesetzesentwurf noch mal deutlich überarbeitet, die aktuelle Auslegung klingt nicht mehr ganz so streng. Werbung in sozialen Netzwerken scheint aber immer noch unzulässig.
- Die neu geschaffene Vorschrift soll bis Ende des Jahres 2016 unter Berücksichtigung der Entwicklungen überprüft werden
Die Reaktionen auf den Gesetzentwurf
Die Reaktionen in der Crowdfunding-Branche fallen eindeutig aus:
- German Crowdfunding Network: “Von einem einheitlichen Regulierungsrahmen weit entfernt”
- Seedmatch: „Scheitert Deutschland an der digitalen Agenda?“
- Companisto: „Kleinanlegerschutzgesetz verabschiedet – Crowdinvesting-Branche bedroht“
- Bitkom: „Gesetz von Internetausdruckern“
Verbraucherschützer und andere Medien befürworten hingegen den Gesetzentwurf:
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