Magazin
Vorfinanzierung

Finanzierung einer Crowdfunding-Kampagne als Investmentcase?

investmentcase kampagne
Grundsätzlich kann jeder ein Crowdfunding ohne größeren Kapitaleinsatz starten. Bei größer angelegten Kampagnen – insbesondere auch bei Crowdinvestings mit Zielsummen im sechstelligen Bereich – wird aber meist ein nicht zu unterschätzendes Budget für eine professionelle Planung und Durchführung nötig. Die Kosten für eine hochwertige Videoproduktion, Crowdfunding-Beratung, PR-Arbeit und die Bewerbung der Kampagne können sich zu einem beträchtlichen Betrag summieren, den nicht jeder Projektstarter vorab leisten kann. Im Gastartikel diskutiert Rechtsanwalt Michael Augustin die Möglichkeiten, inwieweit die Vorfinanzierung einer Crowdfunding-Kampagne als eigener Investmentcase realisiert werden kann.
Von Michael Augustin am 27. Januar 2016

Viele Gründer geben auf, bevor sie wirklich begonnen haben. Sie haben Ideen für großartige Projekte und Geschäftsmodelle, deren Finanzierung ihnen ausschließlich durch Crowdfunding oder Crowdinvesting (im Folgenden „Crowdfunding“ bezeichnet, was Crowdinvesting mit umfasst) möglich erscheint. Im Laufe der weiteren Planung müssen sie feststellen, dass Crowdfunding nur mit Hilfe einer aufwendigen Kampagne möglich ist, die sie sich aber weder finanziell noch zeitlich leisten können.

Durch ein neues Investitionsmodell kann aber bereits die Kampagne zum Geschäftsmodell werden

Der Gründer erstellt eine einfache Präsentation seines Vorhabens und wendet sich mit dem folgenden Vorschlag an mögliche Investoren: Für die Durchführung seiner Crowdfunding Kampagne benötigt er einen gewissen Betrag X, der regelmäßig fünfstellig ausfallen wird. Mit diesem Betrag X ist es ihm möglich, seine eigene Arbeitszeit für die Planung und Durchführung der Kampagne einzusetzen und sämtliche erforderliche Marketingmaßnahmen (wie z.B. kostenpflichtige Werbung und die Produktion von Pitch-/ Image-Videos) umzusetzen. Die Fundingschwelle der Crowdfunding Aktion wird nun so bestimmt, dass dieser Betrag X zuzüglich einer Vergütung des Investors darin mit enthalten sind. Je nach Erfolg der Kampagne kann dem Investor eine höhere Vergütung in Aussicht gestellt werden.

Da der Gründer seine Investoren im Gegensatz zur späteren Crowdfunding Kampagne (noch) nicht öffentlich sucht, steht es den Vertragsparteien frei, die Neuregelungen des Kleinanlegerschutzgesetzes sprengende Vereinbarungen zu treffen. Insbesondere können Investoren dann ohne weiteres höhere Beträge als 10.000 Euro einsetzen und der Gründer muss kein Vermögensanlageninformationsblatt erstellen.

Unmittelbar nach erfolgreichem Abschluss der Crowdfunding Kampagne endet der Vertrag, wenn dem Investor seine Einlage zuzüglich der vereinbarten Vergütung ausgezahlt wird. Für ihn stellt das Investitionsmodell somit ein lukratives Geschäft dar, da er innerhalb weniger Monate hohe Gewinne erwirtschaften kann, deren Aussicht das eingesetzte Risiko rechtfertigt.

Dieses Vertragsmodell kann somit für den Gründer als auch für den oder die Investoren eine Hebelwirkung erzielen

Der Gründer kann mithilfe der relativ geringen Investition seine Kampagne planen und umsetzen, die es ihm ermöglicht relativ hohe Beträge (beim Crowdinvesting regelmäßig maximal 2.5 Mio Euro) einzusammeln. Für den Investor bietet das Vertragsmodell in kurzer Zeit die Chance auf eine hohe Vergütung, die das von ihm einzugehende Risiko rechtfertigt.

Die Investition ist projektbezogen, da sie sich nicht auf das Unternehmen des Gründers sondern ausschließlich auf die Crowdfunding Kampagne bezieht. Sie stellt damit keinen Teilgewinnabführungsvertrag dar, der aktienrechtlich eines Beschlusses der Hauptversammlung bedürfte und ins Handelsregister eingetragen werden müsste, um Wirksamkeit zu erlangen. Es kommt somit auch nicht mehr auf die rechtliche Frage an, ob diese aktienrechtliche Bestimmungen auch auf die GmbH entsprechend anwendbar sind. Der Geschäftsführer der GmbH bzw. Vorstand der AG kann einen solchen Investitionsvertrag in den meisten Fällen eigenmächtig schließen, solange sich nicht aus der jeweiligen Satzung und den anderen internen Regelungen der Körperschaft etwas anderes ergibt.

Crowdfunding ist ein Wachstumsmarkt. Wir werden sehen, ob das hier beschriebene Vertragsmodell zum weiteren Erfolg dieses Finanzierungsinstrumentes beiträgt.

Zum Autor

Michael Augustin

Michael Augustin

Rechtsanwalt
Michael Augustin ist Rechtsanwalt. Sozial-kreativ-innovativ-ökologisch ausgerichtete Kanzlei, bundesweit tätig, Speaker zu Crowdfunding und Crowdinvesting, zielführend-kreative Investitionsberatung und – Vertragsgestaltung, u.a. Lösungen zur Finanzierung von Crowdfunding und -Investing Kampagnen, Gesellschaftsrecht, Bank- und Kapitalanlagerecht, IT-, Urheber- und Medienrecht, Marken- und Wettbewerbsrecht, AGB-Recht, Energierecht.
Artikel teilen

Zum Artikel

Autor
Michael Augustin
Datum
27. Januar 2016
Themen
Finanzierung
Bezahlter Beitrag Für diesen Beitrag hat crowdfunding.de keine Vergütung erhalten.
Geschäftsbeziehung Zwischen crowdfunding.de und den im Beitrag genannten Firmen besteht keine Geschäftsbeziehung.
Mehr Informationen zur Affiliate Ampel

1 Kommentar

  • Eine kluge Idee und sicherlich interessant für Startups, die viel von ihrem Crowdinvesting erwarten. Leider wurde in letzter Zeit nicht mehr so häufig die hohe Marke im Millionenbetrag erreicht, realistisch sind wohl eher Fundings um die 500.000 €. Wird das Risiko für die Startups nicht zu hoch, wenn sie Schulden machen sollen, um Schulden machen zu können?

    Antworten

Schreibe einen Kommentar

Die E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert. Infos zum Datenschutz.