Nicht nur für typische Kreditgeber (beispielsweise Banken, Business-Angels, Venture Capital-Gesellschaften), sondern auch für Anleger beim Crowdfunding kann es zu Kreditausfällen kommen. Worst Case: Der Emittent, also der Kreditnehmer, ist nicht mehr in der Lage, das ihm mittels Crowdlending oder Crowdinvesting als Darlehen zur Verfügung gestellte Kapital an seine Anleger zurückzuzahlen. Meist werden solche Fälle leider von der Insolvenz eines Emittenten begleitet. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Crowdlending (Loan-based Crowdfunding) oder Crowdinvesting (Equity-based Crowdfunding) Anleger handelt.
Natürlich kann es auch vorkommen, dass der Emittent und Darlehensnehmer nur an einer vorübergehenden „Zahlungsstockung“ leidet oder am Ende nur einen Teil seiner Verbindlichkeiten gegenüber seinen Anlegern begleichen kann. Speziell beim Crowdinvesting handelt es sich bei den Verträgen zwischen Anleger und Emittent in der Regel um sogenannte partiarische Nachrangdarlehen. Bei dieser Form von Darlehen treten die Gläubiger (also Anleger) mit ihren Ansprüchen gegenüber dem Emittenten und Schuldner hinter denen der anderen Gläubiger zurück. Also erst, wenn alle anderen vorrangigen Gläubiger „bedient“ wurden, wird der Crowdfunding Anleger bedient, vorausgesetzt, es sind dann beim Emittenten noch finanzielle Mittel vorhanden. Es stellt sich dabei die Frage, ob und inwieweit bei einem Ausfall eines Crowdfunding Projekts oder teilweisen Ausfall der entstandene Darlehensverlust (klassischer Kredit beim Crowdlending bzw. partiarisches Darlehen beim Crowdinvesting) beim Anleger steuerlich geltend gemacht werden kann.
Zunächst ist zu unterscheiden, ob es sich bei dem betroffenen Crowdfunding Anleger um einen institutionellen Anleger oder um einen privaten Anleger handelt. Je nach Zuordnung erwachsen unterschiedliche steuerliche Konsequenzen. In Bezug auf institutionelle Anleger muss man noch die Unterscheidung treffen, ob es sich dabei um ein Unternehmen handelt, das seinen Gewinn durch Bilanzierung oder mittels Einnahmenüberschussrechnung ermittelt.
Der steuerliche Betrachtungshorizont bezieht sich sowohl bei den institutionellen als auch bei den privaten Anlegern nur auf sogenannte inländische Anleger (Steuerinländer). Ob und inwieweit Ausfälle bei ausländischen Anlegern steuerliche Relevanz entfalten, hängt von dem jeweiligen Land und dessen Steuergesetzen ab, in dem der institutionelle oder private Crowdfunding Anleger ansässig ist. Dieser Beitrag beschränkt sich insofern rein auf inländische Anleger (Steuerinländer).
Fallgruppe: Institutionelle Anleger – Bilanzierer
Institutionelle Anleger, die ihren Gewinn mittels Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) ermitteln, auch als “Bilanzierer” bezeichnet, bilanzieren das von Ihnen gewährte Crowdfunding Darlehen (egal ob Crowdlending oder Crowdinvesting). Das Darlehen stellt somit einen Aktivposten in der Bilanz des Anlegers dar. Zinszahlungen für dieses, an den Emittenten gewährte, Darlehen sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Einen Sparerfreibetrag wie bei privaten Anlegern (801 Euro pro Jahr) gibt es in dieser Fallgruppe nicht. Je nach Rechtsform des institutionellen Anlegers werden die Zinsen der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer unterzogen. Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer kommen dann noch oben drauf. Kirchensteuer auf Zinsen wird bei institutionellen Anlegern in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft nicht erhoben. Erst bei der Ausschüttung an die (privaten) Gesellschafter entsteht die Kirchensteuerpflicht (sofern der jeweilige Gesellschafter kirchensteuerpflichtig ist).
Droht bei einem Crowdfunding Projekt nun ein Ausfall, so muss der institutionelle und bilanzierende Anleger das sogenannte “strenge Niederstwertprinzip” beachten. Zum Bilanzstichtag müssen Forderungen (also auch Crowdfunding Forderungen) auf ihre Werthaltigkeit hin überprüft werden. Der Anleger hat sich in diesem Zusammenhang die Frage zu stellen, ob er mit dem Forderungseingang sicher rechnen kann oder ob diesbezüglich etwaige Abstriche zu machen sind.
Sind wertmindernde Umstände oder gar ein völliger Ausfall seiner Forderung erkennbar bzw. bekannt, fließen beim bilanzierenden Anleger diese besonderen Umstände bei der Bewertung seiner Forderungen zwingend mit ein. Nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB (Handelsgesetzbuch) sind nämlich Forderungen generell vorsichtig zu bewerten.
Vorhersehbare Risiken und Verluste, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind, sind somit bewertungsseitig zu berücksichtigen, auch wenn diese dem institutionellen Anleger erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Über Forderungen schwebt manchmal das Damoklesschwert der Zahlungsunfähigkeit oder des Zahlungsausfalls des Schuldners. Bei der Bewertung der Forderungen besagt das sogenannte strenge Niederstwertprinzip, dass der am Bilanzstichtag niedrigste Wert für die Bemessung einer Forderung in der Bilanz anzusetzen ist. Der institutionelle Anleger muss also im Rahmen seiner Bilanz-Abschlussarbeiten die Werthaltigkeit seiner (Crowdfunding) Forderungen konkret prüfen und diese entsprechend bewerten.
Bevor es zu einem Ausfall kommt kann der institutionelle und bilanzierende Anleger bereits eine sogenannte Einzelwertberichtigung auf die Crowdfunding Forderung vornehmen. Im Rahmen einer Einzelbetrachtung ist dabei zu prüfen, in welcher Höhe jeweils ein Wertberichtigungsbedarf besteht. Ein Wertberichtigungsbedarf kann beispielsweise schon bei Zahlungsstockungen bzgl. fälliger Crowdfunding Zinsen bestehen. Konkrete Regeln über die Höhe einer Einzelwertberichtigung gibt es dabei nicht. Die Quote der Berichtigung muss jedoch plausibel und schematisiert sein. In Höhe der Einzelwertberichtigung kommt es beim Anleger folglich zu einer gewinnmindernden Betriebsausgabe, die in der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung verbucht und ausgewiesen wird. Eine Wertberichtigung kann auch schon vor dem endgültigen Ausfall der Forderung (Crowdfunding Darlehen) in begründeten Fällen bis zu 100% vorgenommen werden.
Bei der Beurteilung des Umfangs einer Einzelwertberichtigung bedarf es in erster Linie dabei der Beachtung folgender Einflussfaktoren:
- Zahlungsschwierigkeiten des Emittenten/Schuldners,
- Zahlungsfähigkeit des Emittenten/Schuldners,
- sonstige Faktoren des Zahlungseingangs der Forderungen,
- Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Sofern es nach erfolgter Einzelwertberichtigung zu einem späteren Zeitpunkt doch noch zu einer Begleichung der Forderung durch den Emittenten (Schuldner) kommen sollte, wäre eine erfolgte Wertberichtigung wieder entsprechend gewinnerhöhend zu korrigieren.
Stellt der institutionelle Anleger nach den Verhältnissen zum Bilanzstichtag fest, dass der Emittent endgültig nicht zahlen kann – es also zu einem Totalausfall gekommen ist – gehört seine Darlehensforderung in die Forderungskategorie „uneinbringlich“. Uneinbringliche und somit endgültig ausgefallene Forderungen müssen in der Bilanz vollständig abgeschrieben werden. Diese werden sodann vollständig „ausgebucht“. In Höhe des Forderungsverlusts kommt es folglich beim Anleger insgesamt zu einer Betriebsausgabe.
Wermutstropfen dabei: Der Ausfall der Crowdfunding Forderung mindert den steuerpflichtigen Gewinn des Unternehmens.
Damit wird der Fiskus zumindest teilweise an der Finanzierung des Ausfalls beteiligt. In bestimmten Fällen sogar in Höhe von rund 50% des Ausfalls.
Für die Uneinbringlichkeit, also dem Ausfall einer Forderung gibt es Anzeichen wie zum Beispiel:
- Das Amtsgericht hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt.
- Der Emittent hat die eidesstattliche Versicherung abgegeben.
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Emittenten verliefen fruchtlos.
Fallgruppe: Institutionelle Anleger – Einnahme Überschussrechner
Bei dem Verlust von Forderungen bei einem institutionellen Anleger, der seinen Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung (gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) ermittelt, ist zu unterscheiden, ob die betriebliche Forderung bei Zahlungseingang eine Betriebseinnahme oder keine Betriebseinnahme dargestellt hätte. Der Verlust einer betrieblichen Forderung (also auch einer Crowdfunding Forderung) ist immer dann als Betriebsausgabe zu erfassen, wenn die Forderung bei Begleichung durch Bezahlung bzw. Rückzahlung keine Betriebseinnahme dargestellt hätte. Das ist bei einem Verlust einer Darlehensforderung bzw. dem Ausfall eines Crowdfunding Darlehens generell der Fall.
Hätte der Eingang einer Forderung zu einer Betriebseinnahme geführt, z.B. bei Kundenforderungen oder Forderungen aus dem Verkauf von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, so darf der Verlust dieser Kategorie von Forderungen (z.B. durch Insolvenz eines Kunden) nicht als Betriebsausgabe angesetzt werden. Der Forderungsverlust würde sich in diesen Fällen durch den Ausfall bzw. das Nichtzustandekommen der entsprechenden Betriebseinnahme im Ergebnis gewinnmindernd auswirken. Insoweit reguliert hier der Ausfall den Gewinn von selbst.
Im Übrigen stellen Zinszahlungen aus Crowdfunding Darlehen bei dieser Fallgruppe der institutionellen Anleger analog zum “Bilanzierer” auch steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Einen Sparerfreibetrag wie bei privaten Anlegern (801 Euro pro Jahr) gibt es aufgrund der betrieblichen Zurechnung des Crowdfunding Darlehens in dieser Fallgruppe auch nicht.
Zweifelhafte Forderungen sind im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung nicht zu beachten. Erst der endgültige – also sichere – Forderungsausfall führt zu steuerlichen Konsequenzen. Der Einnahmenüberschussrechner kennt daher im Gegensatz zum Bilanzierer keine Einzelwertberichtigung. Beim Einnahmenüberschussrechner zählt steuerlich somit nur der tatsächliche Ausfall der Crowdfunding Forderung.
Fallgruppe: Private Anleger – Steuerinländer
Zunächst geht es hier um die Frage der einkommensteuerlichen Zuordnung des Verlusts einer privaten Crowdfunding-Darlehensforderung, also ob es sich hierbei um negative Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt (§§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
Das Gesetz sagt in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz dazu, dass es sich um Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art handelt, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. Insofern trifft diese Gesetzesdefinition auch auf Crowdfunding Finanzierungen zu, unabhängig davon ob es sich um ein klassisches Darlehen (Crowdlending) oder ein partiarisches Nachrangdarlehen (Crowdinvesting) handelt. Crowdfunding Darlehen sind somit im steuerrechtlichen Sinne „sonstige Kapitalforderungen“. In § 20 Abs. 2 Nr. 7 Einkommensteuergesetz wird ferner geregelt, dass zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art (inkl. Crowdfunding Kapitalforderungen) im Sinne der vorherigen Definition gehört.
Bis Ende 2017 hat die Finanzverwaltung aufgrund der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil Finanzgericht Düsseldorf vom 11.3.2015, Aktenzeichen 7 K 3661/14 E) bestimmt, dass der Ausfall einer privaten Darlehensforderung infolge einer Insolvenz des Darlehensnehmers nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 1 Nr. 7 EStG berücksichtigt werden darf. Das Finanzgericht lehnte nämlich die Anerkennung des Verlusts ab, weil ein Forderungsausfall keine Veräußerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG sei. Begründet wurde dies wiederum damit, dass Aufwendungen, die das Kapital selbst betreffen, wie Anschaffungskosten, Tilgungszahlungen oder Verlust des Kapitals, die Einkunftsart des § 20 EStG nicht berührten. An dieser Wertung habe sich laut Finanzgericht Düsseldorf durch die Einführung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG auch nichts geändert. Demnach gehörte zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wobei zwar ein wirtschaftlicher Verlust bei der Veräußerung einer solchen Kapitalforderung steuerlich anzuerkennen war (Veräußerung einer privaten Kapitalforderung zu einem niedrigeren, also abgeschlagenen Preis), jedoch ein Verlust einer Kapitalforderung durch Ausfall des Schuldners steuerlich unbeachtlich und somit nicht anzuerkennen war.
Durch das Finanzgericht wurde in der Urteilsbegründung ausgeführt, dass es offensichtlich sei, dass der Totalausfall einer privaten Kapitalforderung infolge der Insolvenz des Darlehensnehmers (auch des Emittenten) somit keinen dieser Tatbestände einer steuerlichen Relevanz erfülle. Gerade ein Forderungsausfall stelle somit keine Veräußerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG dar.
Der Ausfall einer privaten Darlehensforderung war bis dahin im Ergebnis steuerlich irrelevant.
Die Finanzverwaltung hat sich bis dato an diese Rechtsprechung gehalten. Somit waren bisher auch Ausfälle beim Crowdfunding für den privaten inländischen Anleger steuerlich “unbeachtlich”.
Die Rechtsprechung hat sich nunmehr zu Gunsten des privaten Anlegers geändert!
Das höchste deutsche Steuergericht, der Bundesfinanzhof (BFH) in München, hat jetzt auch für das Crowdfunding steuerlich die Wende gebracht. Maßgeblich ist hierbei das BFH Urteil vom 24.10.2017, Aktenzeichen VIII R 13/15. Es handelt sich also um ein “taufrisches” Urteil, das für Ausfälle beim Crowdfunding absolut relevant ist, nicht nur zukünftig, sondern in vielen Fällen auch rückwirkend.
Was besagt nun das BFH Urteil vom 24.10.2017? Leitsatz des Urteils ist, dass der (insolvenzbedingte) Ausfall einer privaten Darlehensforderung sehr wohl und entgegen der bisherigen Rechtsprechung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes steuerlich anzuerkennen sei.
Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung führt nach Einführung der Abgeltungsteuer seit dem Jahr 2009 nämlich zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust auf der privaten Vermögenssphäre des Anlegers bzw. Inhabers der Kapitalforderung. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs wird damit und folgerichtig die traditionelle inhaltliche Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben. Der BFH hat schlussendlich das vorgenannte Finanzgerichtsurteil aus Düsseldorf aufgehoben.
Durch den sich ergebenden Paradigmenwechsel in der Steuerrechtsprechung führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung beim privaten Anleger nun endlich und richtigerweise zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust.
Insoweit ist nunmehr eine Rückzahlung der Kapitalforderung, die unter dem Nennwert des hingegebenen Darlehens bleibt, dem Gewinn bzw. Verlust bei der reinen Veräußerung der privaten Forderung gleichzustellen.
Lediglich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Emittenten bzw. Schuldners reicht laut BFH jedoch für die steuerliche Anerkennung eines Ausfalls (auch beim Crowdfunding) in der Regel noch nicht aus. Anders ist dies, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner mangels Masse abgelehnt wird oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr durch den Schuldner zu erwarten ist. Der BFH hat verfügt, dass das Finanzgericht Düsseldorf diesbezüglich noch Feststellungen zu treffen hat. Wesentliche weitere Erkenntnisse sind jedoch nicht zu erwarten. Einzelwertberichtigungen wie beim Bilanzierer gibt es natürlich beim privaten Anleger nicht. Insofern wird der endgültig feststehende Ausfall für den Zeitpunkt der steuerlichen Anerkennung sein. Das kann sich jedoch unter Umständen zeitlich hinziehen.
Trotz des aktuellen BFH Urteils und der Aufhebung des Finanzgerichtsurteils durch das höchste Steuergericht kann es sein, dass das jeweilige Finanzamt eines Anlegers noch eine andere steuerliche Sicht der Dinge hat. Von daher sollte in diesen Fällen gegen den Einkommensteuerbescheid schriftlich Einspruch eingelegt werden und als Begründung unter anderem auf das BFH Urteil vom 24.10.2017 verwiesen werden. In allen anderen noch offenen Steuerfällen sollte auch hier die Begründung entsprechend “nachgeschoben” werden. Crowdfunding Anleger, die Ausfälle hatten und bisher keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben oder den Ausfall bisher nicht in Ihrer Steuererklärung angegeben haben, sollten die Änderung der Rechtsprechung nutzen und nach Möglichkeit eine Steuererklärung abgeben oder bei noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden die Änderung des Steuerbescheids beantragen.
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